Betriebsratswahl schützt nicht vor Befristungsende, BAG, Urteil v. 18.06.2025 - 7 AZR 50/24
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Ein nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtmäßig befristetes Arbeitsverhältnis endet regulär mit Ablauf der Frist – auch dann, wenn der Beschäftigte zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Die bloße Wahl in den Betriebsrat schützt nicht vor dem Ende einer Befristung. Arbeitge-ber behalten ihre Vertragsfreiheit – aber nur solange keine Ungleichbehandlung aufgrund des Betriebsratsamts erfolgt. Für eine Benachteiligung des Arbeitnehmervertreters brauche es schon konkrete Anhaltspunkte. Betriebsratsmitglieder sind zwar vor Benachteiligung geschützt (§ 78 BetrVG), aber nicht vor dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags. Die Entscheidung, keinen Folgevertrag anzubieten, muss sachlich begründbar und nachweislich unabhängig von der Betriebsratstätigkeit sein.
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