Unzulässigkeit der Vorausabtretung von Annahmeverzugsansprüchen – BAG, Beschl. v. 28. Januar 2026 – 5 AS 4/25
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hält daran fest, dass § 615 Satz 1 BGB zwar grundsätzlich abdingbar ist, Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Kündigung jedoch nicht im Voraus arbeitsvertraglich vollstän-dig ausgeschlossen werden können.
Was war geschehen? Eine bei einer US-amerikanischen Fluggesellschaft an-gestellte Flugbegleiterin hatte im Zuge der Corona Pandemie zwei Kündigun-gen erhalten, die erste am 29. September 2020 mit Wirkung zum 1. Oktober 2020. Das Arbeitsgericht hat auf ihre Klage hin festgestellt, dass das Arbeits-verhältnis erst am 30. April 2021 endete. Für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. April 2021 verlangte die Klägerin ihre Vergütung gemäß § 615 S. 1 BGB wegen Annahmeverzuges der Fluggesellschaft. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen diese Zahlungsklage ab, weil die Parteien § 615 BGB vertraglich abbedungen hätten, so dass die Fluggesellschaft für die Zeit nach dem 1. Oktober 2020 (d. h. die Zeit nach der unwirksamen Kündi-gung) keinen Annahmeverzugslohn schuldete. Dem widersprach das BAG: Die Kündigungsschutzvorschriften zielten nicht nur auf den formalen Erhalt des Ar-beitsverhältnisses ab, sondern sollen auch den wirtschaftlichen Schutz des Ar-beitnehmers sicherstellen.
Arbeitgeber dürfen daher keine Klauseln in Arbeitsverträge aufnehmen, die den Annahmeverzugslohn bei einer unwirksamen Kündigung vollständig aus-schließen. Eine solche Regelung wäre nach § 134 BGB unwirksam, da sie da-rauf angelegt wäre, den von den Kündigungsschutzbestimmungen angestreb-ten Schutz des Arbeitnehmers zu umgehen. Dies gilt auch für Versuche, durch die Wahl ausländischen Rechts die deutschen Kündigungsschutzvorschriften zu umgehen.
Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsverträge und insbesondere Klauseln zur Rechtsordnungswahl überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht gegen die-se zwingenden Vorgaben verstoßen.