Die Kanzlei für Arbeitsrecht

Willkommen bei RPS Stahmer, Ihrer Kanzlei für Arbeitsrecht. Unsere Beratung konzentriert sich seit über 40 Jahren auf die Bereiche Tarifrecht, Betriebsverfassungsrecht und Individualarbeitsrecht. Wir sitzen in Hamburg und sind in ganz Deutschland und vor allen deutschen Arbeitsgerichten und allen ordentlichen Zivilgerichten tätig. Es ist der Anspruch unserer im Arbeitsrecht hochspezialisierten und erfahrenen Rechtsanwälte, gemeinsam mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre arbeitsrechtlichen Anliegen zu erarbeiten und Ihr Anliegen für Sie zu managen. Dabei kann es sich um individualrechtliche Fragen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihre Arbeitsverträge, um Verhandlungen mit dem Betriebsrat – in Einigungsstellen oder über sonstige betriebsverfassungsrechtliche Themen – oder auch um Verhandlungen mit einer Gewerkschaft sowie Fragen des Streikrechts oder des Tarifvertragsrechts handeln. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht sowie – in dienstvertraglichen Fragen – den ordentlichen Zivilgerichten kompetent zur Seite.

Rolf Stahmer - Gründer der Kanzlei RPS Stahmer

Rolf Stahmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei RPS Stahmer in Hamburg

Schwerpunkt



Was uns auszeichnet

Blick für das Wesentliche, proaktive Gestaltung, Lösungsorientierung



Anwälte für Arbeitsrecht

RPS Stahmer ist eine renommierte bundesweit tätige Kanzlei für Arbeitsrecht mit Sitz in Hamburg.

Als erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen mit unserer Expertise und unserem Engagement in sämtlichen Belangen rund um das Arbeitsrecht zur Seite: Im Individualarbeitsrecht, im Betriebsverfassungsrecht sowie im Tarifrecht und der Unternehmensmitbestimmung. Wir verstehen die Komplexität und das Ineinandergreifen dieser Rechtsgebiete und setzen uns dafür ein, Ihre Interessen mit Fachkompetenz und Leidenschaft zu vertreten. Vorstände und Geschäftsführer beraten und vertreten wir in sämtlichen Belangen des Dienstvertragsrechts.

Die Arbeit unserer Kanzlei zeichnet sich dabei durch eine am Mandanteninteresse ausgerichtete individuelle und persönliche Beratung aus. Wir analysieren Ihre Situation genau und entwickeln gemeinsam mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, um Ihre Rechtsposition optimal zu schützen.

Unsere Mandanten sind überwiegend Arbeitgeber und Führungskräfte, für deren Interessen wir uns mit Engagement und Professionalität einsetzen. Dabei legen wir Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Wir sind Ihre zuverlässigen Partner, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen und Probleme geht.

RPS Stahmer - Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht aus Hamburg.




Persönliche Beratung

„Bei RPS Stahmer wissen Sie, mit wem Sie sprechen.“




unser BLOG

News Arbeitsrecht

Einigung von Bundestag und Bundesrat über das neue Hinweisgeberschutzgesetz

Am 09.05.2023 hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat eine Einigung beim Whistleblowerschutz erzielt, die im Anschluss von Bundestag und Bundesrat angenommen wurde. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/1937 um und wird nach der Einigung im Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft treten. Danach müssen insb. Unternehmen ab 50 Mitarbeitern/innen sichere interne Hinweisgebersysteme mit einem bestimmten Verfahren installieren und betreiben. S. hierzu die Pressemitteilung des Bundesrates,

zur Pressemitteilung

Hinweispflichten des Arbeitgebers bzgl. Urlaub II – Bundesarbeitsgericht, 31.01.2023, Az.: 9 AZR 85/22

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, erlischt am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat. Denn wer dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist, kann keinen Urlaub nehmen, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen hätte.